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Als die Urheberrechtsgesetze geschrieben wurden, hat noch niemand an Internet und mp3-Tauschbörsen gedacht. Mittlerweile sind Tausch- börsen sehr beliebt, die rechtliche Situation diesbezüglich ist aber immer noch nicht vollständig geklärt: | Die Weiterverbreitung von mp3-Dateien über das Internet ist nur mit der Einwilligung des Rechte-Inhabers zulässig. Der Rechte-Inhaber ist meistens ein Musiklabel, bei dem ein Musiker oder eine Band unter Vertrag steht (siehe Art. 10 Abs. 1 URG). Der Upload ohne Erlaubnis des Rechte-Inhabers ist verboten. Auch wenn Du eine legal gekaufte CD ins Internet stellst. Der Kauf einer CD schliesst das Recht zum Upload nicht mit ein. Die Meinungen gehen allerdings auseinander, ob der Download erlaubt sei. Die Mehrheit der auf das Urheberrecht spezialisierten Juristen geht davon aus, dass der Download zum persönlichen Gebrauch unter Art. 19 URG fällt und deshalb erlaubt ist. Bis ein Gericht über diese Frage entschieden hat, ist nicht sicher, ob der Download von Tauschbörsen tatsächlich zulässig ist. Wer Musik aus dem Internet downloadet, bewegt sich also in einer rechtlichen Grauzone. Die Verwendung von mp3-Dateien aus dem Internet ist wie folgt geregelt: Anhören im privaten Umfeld ist erlaubt (siehe Art. 19 URG). Auch wenn man die mp3 auf eine CD brennt und einer Freundin oder einem Freund verschenkt, macht man sich nicht strafbar. Will man sie jedoch in öffentlichen Clubs abspielen, über Radio (auch online Radio) senden oder anderweitig verbreiten, braucht man wiederum die Erlaubnis des Rechte-Inhabers.
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